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  1. Vertragsgegenstand
    1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln den Erwerb von Computerprogrammen und sonstige Werk- und Dienstleistungen (nachfolgend „Vertragsleistungen“) der CRANIMAX GmbH Softwareentwicklungs- und Vertriebsgesellschaft für Branchenlösungen (nachfolgend „CRANIMAX“) durch den KUNDEN.
    2. Der Vertrag zwischen CRANIMAX und dem KUNDEN zu den Bedingungen dieser AGB kommt zustande, indem CRANIMAX ein schriftliches Angebot über die Vertragsleistungen macht und der KUNDE das Angebot schriftlich annimmt oder der KUNDE eine schriftliche Bestellung über die Vertragsleistungen abgibt und CRANIMAX die Bestellung schriftlich annimmt. Der Vertrag und diese AGB können nur durch schriftliche Erklärungen beider Parteien geändert oder ergänzt werden.
    3. Schriftliche Angebote und Bestellungen haben Vorrang vor diesen AGB. CRANIMAX akzeptiert keine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des KUNDEN, unabhängig davon, ob sie Inhalt einer Bestellung des KUNDEN sind oder CRANIMAX auf andere Weise bekanntgegeben werden.
  1. Softwareüberlassung
    1. Die folgenden Bestimmungen gelten, wenn CRANIMAX dem KUNDEN Vertragssoftware überlässt.
    2. CRANIMAX überlässt dem KUNDEN die Vertragssoftware im Objektcode und die dazugehörige Dokumentation, indem sie ihm einen Download sowie eine Lizenzdatei oder einen Lizenzschlüssel zur Verfügung stellt. Der KUNDE erhält die Vertragssoftware nicht im Quellcode.
    3. Die Parteien vereinbaren bei Vertragsschluss, ob der KUNDE an der Vertragssoftware ein zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht gegen einmalige Vergütung (Kauflizenz) oder ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht gegen mehrmalige Vergütung (Mietlizenz) erhält.
    4. Die Funktionalität der Vertragssoftware ergibt sich ausschließlich aus der dazugehörigen Dokumentation. Die Funktionalität setzt die in der Dokumentation beschriebenen Systemvoraussetzungen voraus. Öffentliche Äußerungen und Werbeaussagen begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung oder Garantie. Beschaffenheitsvereinbarungen und Garantien bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
    5. Die folgenden Bestimmungen gelten für Planungssoftware für Kräne:
      1. Eine Planungssoftware erzeugt idealisierte, theoretisch ermittelte Ergebnisse auf Basis hinterlegter Norm- und Erfahrungswerte. Die tatsächlichen Messwerte können hiervon abweichen.
      2. Die tatsächlichen Messwerte hängen von mehreren Faktoren ab, insbesondere von äußeren Einflüssen (z.B. Seilgewichten, Ausbauten, Reibungskräften), realen Umweltbedingungen (z.B. Wetter, Unebenheiten, Hindernisse), Dynamikeinflüssen (z.B. Anheben/Absetzen der Last, Positionsänderungen, Gewichtsverlagerungen) sowie elastischen Verformungen von Bauteilen.
      3. Der KUNDE hat die mit einer Planungssoftware ermittelten Werte stets mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort und den Angaben des Kranherstellers abzugleichen, die Ergebnisse eigenständig zu überprüfen und nachzurechnen sowie sich vom ordnungsgemäßen Zustand des Krans und der verwendeten Teile zu überzeugen.
    6. Der KUNDE trägt das Eignungs- und Verwendungsrisiko der Vertragsleistungen. Der KUNDE muss sich im Zweifel vor Vertragsschluss fachkundig beraten lassen.
  1. Pflegeleistungen
    1. Die folgenden Bestimmungen gelten, wenn CRANIMAX Pflege und Support der Vertragssoftware erbringt.
    2. CRANIMAX stellt dem KUNDEN die jeweils neueste verfügbare Programmversion der Vertragssoftware als Download bereit und behebt ihr bekannte Fehler durch Patches, Updates, Upgrades oder Umgehungslösungen.
    3. CRANIMAX bietet einen Support an, der per E-Mail, über das Kontaktformular auf der Webseite oder telefonisch erreicht werden kann. Der Support ist Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr ohne gesetzliche Feiertage in Zweibrücken, Deutschland, tätig.
    4. Die Vergütung für Pflegeleistungen beträgt zwanzig Prozent (20%) der Vergütung für die Überlassung der Vertragssoftware, sofern keine abweichende Vergütung vereinbart ist. Die Vergütung ist jährlich im Voraus zu zahlen. Wenn die Funktionen der Vertragssoftware erweitert werden und die Vergütung für die Überlassung erhöht wird, wird die Vergütung für Pflegeleistungen entsprechend erhöht. Bei einer Reduzierung der Funktionen kann CRANIMAX die Vergütung für die Pflegeleistungen anteilig reduzieren.
    5. Die Laufzeit der Pflegeleistungen beträgt ein (1) Jahr und verlängert sich jeweils automatisch um ein (1) weiteres Jahr, sofern die Pflegeleistungen nicht von einer Partei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechzig (60) Kalendertagen zum Ende der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt werden. Die Vertragslaufzeit beginnt mit Eingang der fälligen Vergütung bei CRANIMAX.
  1. Werkleistungen
    1. Die folgenden Bestimmungen gelten, wenn CRANIMAX für den KUNDEN Werkleistungen erbringt.
    2. Die Parteien vereinbaren bei Vertragsschluss, welche Werkleistungen CRANIMAX erbringt. Diese Werkleistungen können insbesondere die Erstellung und Anpassung von Computerprogrammen gemäß den Anforderungen des KUNDEN sein. Dabei werden die Spezifikationen und (Zusatz-) Funktionen sowie die erforderlichen Programmierschritte und Meilensteine beschrieben. Weiterhin werden der voraussichtlich anfallende Zeitaufwand sowie die entsprechende Vergütung geschätzt. Es wird vereinbart, ob der KUNDE das Computerprogramm zeitlich beschränkt oder unbeschränkt benutzen darf.
    3. Der KUNDE stellt CRANIMAX die für die Erbringung der Werkleistungen erforderlichen Informationen, Spezifikationen und Daten zur Verfügung und ist für deren Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich.
    4. Falls CRANIMAX feststellt, dass die Werkleistungen nicht wie vereinbart erbracht werden können oder der geschätzte Zeitaufwand überschritten wird, können die Parteien den Umfang und Inhalt der Werkleistungen einvernehmlich anpassen.
    5. Der KUNDE nimmt das fertige Werk durch eine Abnahmeerklärung innerhalb einer angemessenen Frist nach Anzeige der Fertigstellung des (Teil-) Werks ab. Der Abnahme steht es gleich, wenn der KUNDE das (Teil-) Werk vertragsgemäß produktiv nutzt oder innerhalb einer ihm von CRANIMAX gesetzten angemessenen Abnahmefrist keine wesentlichen Mängel anzeigt.
  1. Dienstleistungen
    1. Die folgenden Bestimmungen gelten, wenn CRANIMAX für den KUNDEN Dienstleistungen erbringt.
    2. CRANIMAX erbringt die Dienstleistungen in eigener Verantwortung, nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen und unabhängig von dem KUNDEN. CRANIMAX leistet mit großer Sorgfalt und nach dem Stand der Technik. Sie schuldet kein Ergebnis und keinen Erfolg der Dienstleistungen.
    3. CRANIMAX erbringt die Dienstleistungen Montag bis Freitag zwischen 08:00 Uhr und 17:00 Uhr ohne gesetzliche Feiertage in Zweibrücken, Deutschland. Die Dienstleistungen werden auf Basis von 0,5 Stunden erfasst und in Rechnung gestellt. Bei Dienstleistungen zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr bzw. 17:00 Uhr und 22:00 Uhr wird ein Aufschlag von fünfundzwanzig Prozent (25%) berechnet. Bei Dienstleistungen zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr wird ein Aufschlag von fünfzig Prozent (50%) berechnet. Bei Dienstleistungen am Samstag wird ein Aufschlag von fünfundsiebzig Prozent (75%) berechnet. Bei Dienstleistungen am Sonntag oder an einem gesetzlichen Feiertag in Zweibrücken wird ein Aufschlag von hundert Prozent (100%) berechnet. Reisekosten und Auslagen der CRANIMAX werden weiterberechnet.
    4. Wenn die Parteien für die Dienstleistungen einen bestimmten Termin vereinbaren, kann der KUNDE bis vierzehn (14) Kalendertage vor dem Termin kostenlos stornieren. Stornierungen bis sieben (7) Kalendertage vor dem Termin werden mit sechzig Prozent (60%) und spätere Stornierungen mit neunzig Prozent (90%) der Vergütung berechnet. Dies gilt entsprechend, wenn ein vereinbarter Termin aus Gründen, die der KUNDE zu vertreten hat, nicht durchgeführt wird. Sonstige Auslagen und Kosten der CRANIMAX werden von dem KUNDEN nach Aufwand erstattet.
  1. Erbringung der Vertragsleistungen
    1. Termine und Fristen zur Erbringung der Vertragsleistungen sind grundsätzlich unverbindlich und nur dann verbindlich, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbaren.
    2. CRANIMAX kann zur Erbringung der Vertragsleistungen Subunternehmer und verbundene Unternehmen einsetzen.
    3. Die Parteien haben die gesetzlichen Rechte zum Rücktritt oder zur Kündigung, insbesondere zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Rücktritt und Kündigung müssen schriftlich erklärt werden.
    4. Bestimmte Standards, Normen, Richtlinien, Zertifikate, Prüfungs- und Zulassungsverfahren müssen bei den Vertragsleistungen nur dann beachtet werden, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbaren.
    5. Die Parteien können nach Vertragsschluss Leistungsänderungen schriftlich vereinbaren.
  1. Nutzungsrecht an den Vertragsleistungen
    1. CRANIMAX und ihre Lizenzgeber haben die ausschließlichen Nutzungsrechte an den Vertragsleistungen und gewähren dem KUNDEN das entgeltliche und nicht-ausschließliche Nutzungsrecht.
    2. Der KUNDE darf die Vertragssoftware auf der vereinbarten Anzahl von Computern installieren und benutzen, insbesondere dauerhaft oder vorübergehend speichern und laden sowie anzeigen und ablaufen lassen. Die Parteien vereinbaren bei Vertragsschluss eines der folgenden Lizenzmodelle:
      1. Der KUNDE darf die Vertragssoftware in seinem Unternehmen auf einer bestimmten Anzahl von Computern installieren und eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern darf sie benutzen (Geräte- und Benutzerlizenz). Dieses Lizenzmodell gilt, sofern die Parteien nicht ausdrücklich ein anderes Lizenzmodell vereinbaren.
      2. Der KUNDE darf die Vertragssoftware in seinem Unternehmen auf einer bestimmten Anzahl von Computern installieren und eine beliebige Anzahl von Mitarbeitern darf sie benutzen (Gerätelizenz).
      3. Der KUNDE darf die Vertragssoftware in seinem Unternehmen auf einer beliebigen Anzahl von Computern installieren und eine bestimmte Anzahl von Mitarbeitern darf sie benutzen (Benutzerlizenz).
      4. Der KUNDE darf die Vertragssoftware in seinem Unternehmen auf einer beliebigen Anzahl von Computern installieren und eine beliebige Anzahl von Mitarbeitern darf sie benutzen (Unternehmenslizenz).
    3. Zur Benutzung der Vertragssoftware kann es erforderlich sein, dass die Mitarbeiter ein persönliches Benutzerkonto verwenden. Ein Benutzerkonto darf nicht von mehreren Mitarbeitern benutzt werden. Der KUNDE kann Benutzerkonten entfernen, ändern und einrichten.
    4. Der KUNDE stellt sicher, dass Zugangsdaten geheim gehalten, nicht an Dritte weitergegeben und technische Nutzungsbeschränkungen nicht umgangen werden. Änderungen des vereinbarten Lizenzmodells bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
    5. Das Nutzungsrecht ist an den KUNDEN gebunden und kann ohne vorherige schriftliche Zustimmung der CRANIMAX nicht auf Dritte übertragen oder unterlizenziert werden. Der KUNDE darf Vertragssoftware und sonstige Vertragsleistungen nicht verbreiten, öffentlich zugänglich machen, vermieten oder auf sonstige Weise Dritten die Benutzung ermöglichen. Verbundene Unternehmen des KUNDEN dürfen Vertragssoftware und sonstige Vertragsleistungen nur dann benutzen, wenn die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbaren.
    6. CRANIMAX kann vom KUNDEN jederzeit Auskunft über Art und Umfang der Nutzung der Vertragssoftware verlangen. Der KUNDE erteilt die Auskunft innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen und fügt erforderliche Nachweise bei.
    7. Der KUNDE ist berechtigt, eine Sicherungskopie der Vertragssoftware und sonstigen Vertragsleistungen herzustellen.
    8. Der KUNDE ist neben dem oben genannten Nutzungsrecht ausschließlich dann berechtigt, Vertragssoftware und sonstige Vertragsleistungen zu vervielfältigen, umzuarbeiten, zu dekompilieren, zu verbreiten und wiederzugeben, wenn dies gesetzlich ausdrücklich erlaubt ist. Sonstige Benutzungen sind dem KUNDEN nicht erlaubt.
    9. Wenn CRANIMAX dem KUNDEN Patches, Updates oder Upgrades zu Vertragssoftware zur Verfügung stellt, hat der KUNDE hieran dieselben Rechte wie an der Vertragssoftware. Der KUNDE ist nur dann zur Benutzung eines Patches, Updates und Upgrades berechtigt, wenn er ein Nutzungsrecht an der Vertragssoftware hat. Patches, Updates und Upgrades geben dem KUNDEN kein zusätzliches oder erweitertes Nutzungsrecht an der Vertragssoftware.
    10. Die Gewährung des Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der KUNDE die vereinbarte Vergütung vollständig an CRANIMAX bezahlt.
    11. CRANIMAX ist unter den folgenden Bestimmungen berechtigt, das Nutzungsrecht zu widerrufen:
      1. CRANIMAX kann das Nutzungsrecht jederzeit widerrufen, wenn sich der KUNDE (1) im Zahlungsverzug befindet, (2) die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder (3) ein wichtiger Grund vorliegt.
      2. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der KUNDE gegen die Bestimmungen dieser AGB zum Nutzungsrecht oder zur Vertraulichkeit verstößt und dieses Verhalten trotz schriftlicher Abmahnung unter Androhung des Widerrufs nicht unverzüglich unterlässt. Einer Abmahnung bedarf es nicht, wenn sie im Einzelfall entbehrlich ist, insbesondere wenn eine Abhilfe offensichtlich ausscheidet oder für CRANIMAX unzumutbar ist.
      3. Im Falle des Widerrufs hat der KUNDE die Nutzung der Vertragssoftware unverzüglich einzustellen und alle installierten oder gespeicherten Versionen und (Sicherungs-) Kopien der Vertragssoftware zu löschen. Der KUNDE hat CRANIMAX die Löschung auf Verlangen schriftlich zu bestätigen.
    12. Wenn CRANIMAX dem KUNDEN als Teil der Vertragsleistungen Software eines Dritten zur Verfügung stellt, richtet sich das Nutzungsrecht des KUNDEN ausschließlich nach den Lizenzbedingungen dieses Dritten. Auf Anfrage teilt CRANIMAX dem KUNDEN mit, welche Software Dritter in den Vertragsleistungen enthalten ist, und ermöglicht ihm den Zugang zu den Lizenzbedingungen. Dies gilt entsprechend für Open Source Software.
    13. Wenn der KUNDE die Vertragssoftware ohne das erforderliche Nutzungsrecht vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich zugänglich macht, muss er das Nutzungsrecht von CRANIMAX erwerben. Weitere Ansprüche der CRANIMAX bleiben vorbehalten.
  1. Mitwirkung des KUNDEN
    1. Der KUNDE ist verpflichtet, CRANIMAX bei der Erbringung der Vertragsleistungen in angemessenem Umfang, eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu unterstützen. Er benennt fachkundige Mitarbeiter als Ansprechpartner für die Erbringung der Vertragsleistungen. Besondere Mitwirkungspflichten können die Parteien vertraglich vereinbaren.
    2. Der KUNDE muss die zur Erbringung der Vertragsleistungen erforderlichen Hardware, Software, Netzwerke, Systemumgebungen, Testsysteme und sonstigen IT-Systeme gemäß den von CRANIMAX gemachten Systemspezifikationen auf eigene Kosten und in eigener Verantwortung beschaffen und betreiben.
    3. Der KUNDE stellt CRANIMAX Daten, Informationen, Kommunikationsmittel sowie Zugang zu IT-Systemen, Räumlichkeiten und Infrastruktur zur Verfügung, soweit dies zur Erbringung der Vertragsleistungen erforderlich ist.
    4. Der KUNDE sichert seine Daten nach dem Stand der Technik und stellt sicher, dass seine Daten aus einem in maschinenlesbarem Format vorgehaltenen Datenbestand mit vertretbarem Aufwand reproduziert werden können. Der KUNDE trifft zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebs angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass Mängel oder Fehlfunktionen der Vertragsleistungen die Benutzung der IT-Systeme beeinträchtigen.
    5. Der KUNDE testet die Vertragsleistungen vor dem produktiven Einsatz insbesondere auf deren Eignung für die von ihm bezweckte Verwendung. Der KUNDE muss während der Benutzung der Vertragsleistungen Patches, Updates und Upgrades, die CRANIMAX ihm zur Verfügung stellt, installieren und benutzen.
    6. Der KUNDE sichert die Vertragsleistungen nach dem Stand der Technik vor einem Zugriff durch unbefugte Dritte. Er muss die von CRANIMAX überlassenen Lizenzdateien und -schlüssel vor fremdem Zugriff schützen und CRANIMAX unverzüglich informieren, wenn unbefugte Dritte Zugriff haben.
    7. Der KUNDE ist dafür verantwortlich, dass er bei der Benutzung der Vertragsleistungen die für ihn geltenden regulatorischen, berufsrechtlichen und sonstigen gesetzlichen Anforderungen einhält.
    8. Die Mitwirkungshandlungen des KUNDEN sind Voraussetzung für die Erbringung der Vertragsleistungen. Wenn der KUNDE eine erforderliche Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig, vollständig und mangelfrei vornimmt, so gehen daraus entstehende Schäden, Kosten und Verzögerungen zu seinen Lasten. CRANIMAX kann ihm nach eigenem Ermessen die Unterstützung oder Selbstvornahme anbieten oder eine angemessene Frist zur Vornahme der Mitwirkungshandlung setzen und den Vertrag nach Fristablauf kündigen.
  1. Vergütung
    1. Die Vergütung für die Vertragsleistungen wird von den Parteien vertraglich vereinbart. Die Vergütung kann einmalig oder mehrmalig (beispielsweise laufend täglich, monatlich, jährlich), nach Zeitaufwand oder zu einem Festpreis zu zahlen sein. Sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung treffen, werden Computerprogramme bei Überlassung, Pflegeleistungen im Voraus sowie Werk- und Dienstleistungen jeweils zum Ende eines Kalendermonats abgerechnet.
    2. Alle Preisangaben der CRANIMAX sind Nettobeträge zuzüglich der geltenden Umsatzsteuer. Andere Steuern, Zölle und sonstige Abgaben, die im Land des Rechnungsempfängers gegebenenfalls anfallen, sind vom KUNDEN zu tragen.
    3. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand legt CRANIMAX dem KUNDEN eine schriftliche Zeiterfassung mit Beschreibung der erbrachten Vertragsleistungen vor.
    4. Soweit die Parteien keine Vergütung für Vertragsleistungen vereinbart haben, gilt das jeweils aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis von CRANIMAX. Änderungen der vereinbarten Vergütung bedürfen stets der Schriftform.
    5. Rechnungen sind innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Rechnungserhalt zu zahlen. Bei Zahlungsverzug hat CRANIMAX Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen, Mahngebühren sowie Ersatz des Verzugsschadens und kann die weitere Erbringung der Vertragsleistungen von der vollständigen Zahlung abhängig machen oder Vorauszahlung verlangen.
    6. Bei Dauerschuldverhältnissen kann CRANIMAX die Vergütung bei der ersten und jeder weiteren Verlängerung der Vertragslaufzeit um drei Prozent (3%) des Nettobetrags erhöhen. Bei Verlängerungen und Erweiterungen von Bestandsverträgen haben die dortigen Bestimmungen Vorrang vor der Bestimmung in dieser Ziffer, sofern die Parteien in dem Angebot und der Bestellung keine abweichende Regelung treffen.
  1. Leistungsmängel
    1. CRANIMAX überlässt dem KUNDEN die Vertragssoftware und erbringt die Werkleistungen frei von Mängeln.
    2. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und einer unerheblichen Beeinträchtigung der Benutzung.
    3. CRANIMAX ist nicht für Mängel verantwortlich, die dadurch verursacht werden, dass die Vertragssoftware (1) nicht vertrags- und sachgemäß installiert und benutzt wird, (2) unter Bedingungen, für Verwendungen oder in IT-Systemen eingesetzt wird, für die sie nicht geeignet und bestimmt ist, (3) nicht gemäß den vorgegebenen Systemspezifikationen verwendet wird oder (4) ohne Einwilligung der CRANIMAX verändert wird. Weiterhin ist CRANIMAX nicht verantwortlich, wenn der KUNDE Patches, Updates und Upgrades der Vertragssoftware zur Mängelbeseitigung nicht installiert.
    4. Der KUNDE muss CRANIMAX Störungen und Mängel unverzüglich melden und dabei die ihm bekannten und zweckdienlichen Informationen geben. Dafür muss er die Kommunikationsdienste nutzen, die CRANIMAX zur Verfügung stellt. Die Meldung muss von einem fachkundigen Mitarbeiter des KUNDEN gemacht werden, der Störungen und Mängel beschreiben sowie CRANIMAX bei der Behebung unterstützen kann.
    5. Der KUNDE muss CRANIMAX bei der Untersuchung, Reproduktion und Beseitigung einer Störung oder eines Mangels unterstützen. Dazu muss er CRANIMAX Fernzugriff oder räumlichen Zugang zu dem IT-System gewähren und die erforderlichen Informationen, Daten und Passwörter zur Verfügung stellen. Falls CRANIMAX bei der Untersuchung feststellt, dass die Störung oder der Mangel möglicherweise durch andere Komponenten in den IT-Systemen des KUNDEN verursacht wird, wird der KUNDE auf eigene Kosten selbst oder durch einen Dritten eine Analyse der IT-Systeme durchführen.
    6. Zur Behebung erheblicher Störungen oder Mängel kann CRANIMAX zwischen Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Ersatzleistung wie Bereitstellung eines Patches, Updates oder Upgrades, einer Umgehungslösung oder geeigneten Handlungsanweisungen an den KUNDEN wählen. Wenn der KUNDE CRANIMAX nach einer ergebnislos verstrichenen Frist zur Beseitigung erheblicher Störungen oder Mängel eine weitere angemessene Nachfrist gesetzt hat und auch diese ergebnislos verstrichen ist oder wenn eine angemessene Anzahl an Nachbesserungs-, Ersatzlieferungs- oder Ersatzleistungsversuchen ohne Erfolg geblieben ist, kann der KUNDE die Vergütung mindern und Schadens- oder Aufwendungsersatz verlangen. Der KUNDE ist nicht berechtigt, Störungen und Mängel selbst oder durch Dritte auf Kosten der CRANIMAX zu beseitigen.
    7. Mängelansprüche des KUNDEN verjähren innerhalb eines (1) Jahres und unterliegen den Haftungsbeschränkungen dieser AGB. Wenn der KUNDE ein Verbraucher ist, verjähren die Mängelansprüche innerhalb zwei (2) Jahren. Die Bereitstellung eines Patches, Updates oder Upgrades sowie sonstige Leistungen zur Nachbesserung, Ersatzlieferung und Ersatzleistung lösen keine neue Gewährleistungs- und Verjährungsfrist aus.
    8. Sofern der KUNDE Störungen oder Mängel rügt, die tatsächlich nicht bestehen oder von CRANIMAX nicht zu vertreten sind, muss er die Aufwände und Kosten tragen, die CRANIMAX durch die Prüfung und etwaige Behebung der Störungen und Mängel entstehen.
  1. Freistellung
    1. Die Vertragsleistungen sind im Bereich der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums frei von Schutzrechten Dritter oder CRANIMAX hat das erforderliche Nutzungsrecht.
    2. Macht ein Dritter gegenüber dem KUNDEN Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Vertragsleistungen geltend und wird deren Benutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, gelten folgende Bestimmungen:
      1. CRANIMAX kann auf eigene Kosten entweder die Vertragsleistungen so ändern oder ersetzen, dass sie die Schutzrechte nicht verletzen, aber im Wesentlichen den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen entsprechen, oder den KUNDEN von Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen.
      2. Ist die Nacherfüllung der CRANIMAX unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat sie das Recht, die Vertragsleistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung einzustellen. CRANIMAX gibt dem KUNDEN dabei eine angemessene Auslauffrist, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich.
    3. Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen. Zur Vermeidung etwaiger Schäden stellt der KUNDE die Benutzung der Vertragsleistungen nach Aufforderung durch CRANIMAX ein. Der KUNDE wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder CRANIMAX überlassen oder nur im Einvernehmen mit ihr führen. CRANIMAX erstattet dem KUNDEN notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem KUNDEN aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
    4. Soweit der KUNDE die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen CRANIMAX ausgeschlossen.
    5. Der KUNDE stellt CRANIMAX auf erstes Anfordern frei von sämtlichen Strafen, Kosten und Ansprüchen Dritter, die dadurch entstehen, dass der KUNDE sowie seine verbundenen Unternehmen, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen die Vertragsleistungen vertragswidrig nutzen, die Rechte Dritter verletzen oder gegen geltendes Recht verstoßen.
  1. Haftung
    1. CRANIMAX haftet unbeschränkt bei (1) Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit, (2) Garantien, (3) Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie (4) nach dem Produkthaftungsgesetz.
    2. Bei Fahrlässigkeit ist CRANIMAX’ Haftung auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden ohne entgangenen Gewinn begrenzt. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet CRANIMAX nur, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat, auf deren Erfüllung der KUNDE sich verlassen kann. Diese Haftung ist für alle Schäden insgesamt auf die vertragliche Vergütung beschränkt. CRANIMAX haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer Pflichten.
    3. Soweit CRANIMAX‘ Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.
  1. Datenschutz und Vertraulichkeit
    1. Die Parteien befolgen die geltenden Bestimmungen zum Datenschutz. CRANIMAX‘ Datenschutzerklärung ist abrufbar unter: www.cranimax.com/privacy-policy/. Soweit die datenschutzkonforme, vertragsgemäße Erbringung und Benutzung der Vertragsleistungen bestimmte Erklärungen, Vereinbarungen oder Maßnahmen erfordern, werden die Parteien sie vornehmen.
    2. Die Parteien verpflichten sich, die vertraulichen Informationen der anderen Partei (1) streng vertraulich zu behandeln, (2) Dritten nicht mitzuteilen oder zugänglich zu machen, (3) nicht zu veröffentlichen, (4) ausschließlich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten zu benutzen und (5) nicht auf andere Weise zu verwerten. Weiterhin verpflichten sich die Parteien, geeignete Vorkehrungen zum Schutz der vertraulichen Informationen der anderen Partei zu treffen, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen sie ihre eigenen vertraulichen Informationen schützen.
    3. Vertrauliche Informationen sind - unabhängig von ihrer Kennzeichnung als vertraulich - sämtliche mündlich, schriftlich, online oder auf Datenträger der jeweils anderen Partei zugänglich gemachten oder auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangten Informationen, insbesondere alle finanziellen, technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit, die Produkte, die Mitarbeiter sowie die Geschäftsführung betreffenden Informationen. Sofern vertrauliche Informationen nicht den Anforderungen eines Geschäftsgeheimnisses im Sinne des Geschäftsgeheimnisgesetzes genügen, sind diese Informationen dennoch durch diese AGB geschützt.
    4. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung entfällt für solche Informationen, für die die andere Partei nachweist, dass sie (1) ihr vor dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung bekannt waren, (2) ihr vor oder nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von einem berechtigten Dritten zum Zweck der freien Benutzung und ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung zugänglich gemacht wurden, (3) der Öffentlichkeit vor dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung bekannt oder allgemein zugänglich waren oder (4) der Öffentlichkeit ohne Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung zum oder nach dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung bekannt oder allgemein zugänglich wurden.
  1. Höhere Gewalt
    1. Keine Partei ist zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten im Falle und für die Dauer höherer Gewalt verpflichtet. Insbesondere folgende Umstände sind als höhere Gewalt anzusehen: (1) Von der Partei nicht zu vertretende Unfälle, Unglücksfälle, Pandemien und Katastrophen sowie Krieg, Blockaden und Embargos, (2) über vier Wochen andauernder Arbeitskampf, sowie (3) allgemeine Störungen der Telekommunikation und des Internets.
    2. Jede Partei muss die andere über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt unverzüglich schriftlich in Kenntnis setzen.
  1. Allgemeine Bestimmungen
    1. Wenn eine Bestimmung dieser AGB unwirksam ist, gelten stattdessen die gesetzlichen Bestimmungen. Wenn eine Bestimmung eines Vertrags unwirksam ist, der auf Grundlage dieser AGB geschlossen wurde, gelten stattdessen die Bestimmungen dieser AGB.
    2. Der KUNDE ist zur Zurückbehaltung oder zur Aufrechnung mit Gegenforderungen nur dann befugt, wenn seine Forderungen rechtskräftig festgestellt oder von CRANIMAX anerkannt worden sind. Der KUNDE kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der CRANIMAX Ansprüche aus diesen AGB und den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge abtreten.
    3. Diese AGB und die auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträge unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, jedoch unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
    4. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AGB und den auf ihrer Grundlage geschlossenen Verträgen ist Zweibrücken, Deutschland, sofern der KUNDE ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.