CRANIMAX GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CRANIMAX GmbH Softwareentwicklungs- und Vertriebsgesellschaft für Branchenlösungen

§ 1 Vertragsinhalt

  1. Für die Lieferungen oder Leistungen der CRANIMAX GmbH Softwareentwicklungs- und Vertriebsgesellschaft für Branchenlösungen (nachfolgend nur kurz CRANIMAX) gelten in der Vertragsbeziehung zum Auftraggeber ausschließlich diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzt um die Lizenzbestimmungen sowie Software-Pflege- und Update-Service-Bestimmungen von CRANIMAX.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als CRANIMAX ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn CRANIMAX in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers eine Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführt. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn CRANIMAX ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  3. Änderungen oder Ergänzungen zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche auf individuellen Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) beruhen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann nicht abbedungen werden. Individuelle Vereinbarungen haben dann Vorrang vor diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Angebote von CRANIMAX sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn CRANIMAX dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen hat, an denen Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten wurden.
  2. An ein verbindliches Angebot hält sich CRANIMAX vier Wochen gebunden, es sei denn, es wurde schriftlich eine abweichende Geltungsdauer vereinbart. Eine Bestellung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dem Vertragsangebot des Auftraggebers nichts anderes ergibt, ist CRANIMAX berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.
  3. Die Annahme von CRANIMAX kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung oder Leistung an den Auftraggeber erfolgen bzw. erklärt werden.

§ 3 Vertragsgegenstand

  1. Ist Gegenstand eines Vertrages die Lieferung und Überlassung von Software als Standardlösung bzw. die Lieferung von Hardware gelten die §§ 433 ff. BGB, bei Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Beratung, Schulung und sonstigen Serviceleistungen die §§ 611 ff. BGB und bei Anpassungen und Erstellung von Individualsoftware als Sonderfall die §§ 631 ff. BGB ergänzend.
  2. Funktionalität und technische Einsatzbedingungen der Softwareprodukte von CRANIMAX richten sich in erster Linie nach der Beschreibung in Benutzerdokumentation/Hinweisen in Programmen/etwaigen Handbüchern und etwaigen ergänzend getroffenen Vereinbarungen. Die Funktionalität der Softwareprodukte setzt voraus, dass sie in einer geeigneten technischen Umgebung abläuft. Außerhalb der Benutzerdokumentation/Programmhinweisen/Handbüchern bzw. ergänzend getroffenen Vereinbarungen sind technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln keine Eigenschaftszusicherung oder Beschaffenheitsangabe. Die Zusicherung von Eigenschaften bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und CRANIMAX.
  3. Für die Planungssoftware von Kränen von CRANIMAX gilt: Eine Planungssoftware erzeugt idealisierte und theoretisch ermittelte Ergebnisse einer Berechnung durch die Software aufgrund hinterlegter Norm- und Erfahrungswerten, jedoch keine tatsächlichen Messwerte. Tatsächliche Messwerte sind insbesondere von,
    1. äußeren Einflüssen (u.a. Seilgewichten, Anschlagmitteln, Hakenflaschen, individuelle Zusatzausrüstung, Ausbauten, Laufstegen, Schläuchen, Hydraulikzylindern, Umlenkrollen, Handläufen, Treibstoff, mitgeführten Werkzeugen oder Hilfsmitteln, nicht mehr ausreichend geschmierten beweglichen Teilen, dem Gewicht von Personen auf oder im Kran, aus Schrägzug resultierenden Kräften, dem Gewicht und der Kraftverteilung auf und unter den Matten, Zentrifugalkräften, Reibungskräften, etc.)
    2. realen Umwelt- (u.a. Wind, Schnee, Eis, Wasser, Sonneneinstrahlung, Hitze, Unebenheiten, inhomogene Zusammensetzung des Untergrunds und dessen Tragfähigkeit, Ausrichtung des Untergrunds zur Waagerechten, Hindernisse, etc.)
    3. und Dynamikeinflüssen (u.a. Anheben und Absetzen der Last, Drehen, Wippen, Fahren, Teleskopieren von Auslegern, Positionsänderungen von Gegengewichten, konkreter Stellung der Raupen, Be- und Entlasten von Seilen, Gewichtsverlagerungen von Seilen oder der Last durch Pendeln oder Schwingen, instabilen Strukturen oder Formen) abhängig.
    Aus solchen oder anderen Gründen können elastische Verformungen von Bauteilen auftreten, die ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Solche elastischen Verformungen können auch dazu führen, dass die in den Tragfähigkeitstabellen genannten Werte nicht mehr erreicht werden. Daher können im konkreten Einsatz auf der Baustelle deutlich höhere oder geringere, als die mit Hilfe dieser Software errechneten, Werte auftreten. Der Anwender einer solchen Planungssoftware hat daher immer die errechneten Werte mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort beim Kraneinsatz und/ oder den Angaben des Kranherstellers abzugleichen, diese mit eigenen Methoden nachzurechnen und sich von einem einwandfreien Zustand des Krans und aller verwendeten Teile wie z.B. der Seile und Anschlagmittel zu überzeugen.
  4. Der Auftraggeber trägt das Risiko, dass die Lieferungen und Leistungen der Lieferungen und Leistungen seinen betrieblichen Anforderungen bzw. Bedürfnissen entsprechen und insbesondere die Software für seine Zwecke einsetzbar ist. Er muss sich im Zweifel vor Vertragsschluss fachkundig beraten lassen.
  5. CRANIMAX behält sich Änderungen der Lieferungen und Leistungen vor, soweit die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. CRANIMAX wird stets den neuesten Stand einer Software ausliefern. Ansprüche auf ein Downgrade bestehen nicht.

§ 4 Urheberrecht und Rechtseinräumung

  1. Alle von CRANIMAX gelieferten Softwareprodukte, Programme, Handbücher und sonstige Dokumentationen, sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte stehen im Verhältnis der Vertragsparteien ausschließlich CRANIMAX zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat CRANIMAX entsprechende Verwertungsrechte.
  2. CRANIMAX gestattet dem Auftraggeber die Nutzung der Softwareprodukte wie dies in den nachfolgenden Regelungen und Benutzerdokumentation/Hinweisen in Programmen/etwaigen Handbüchern beschrieben ist.
    1. Der Auftraggeber darf die ihm zur Nutzung überlassene Software auf physische Datenträger der vertraglich bestimmten Art und Anzahl von Rechnern gemäß dem in den Handbüchern beschriebenen Prozess installieren und an der vertraglich bestimmten Art und Anzahl von Arbeitsplätzen nutzen. CRANIMAX hat insoweit ein Auskunftsanspruch gegen den Auftraggeber wegen der Einhaltung der bestimmten Art und Anzahl von Rechnern. Der Auftraggeber darf die für einen sicheren Betrieb notwendigen Sicherungskopien der Software erstellen. Nur zu diesen Zwecken darf der Auftraggeber von CRANIMAX ihm überlassene Dateien kopieren. Gedruckte Handbücher dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden. Auch für alle Kopien gilt § 16.
    2. Bei der Benutzung von Drittanbietern zur Verfügung gestellter Cloud-Dienste hat der Auftraggeber die Daten- und Übertragungssicherheit zu gewährleisten sowie eine Sicherung gegen unbefugte Benutzung der Softwareprodukte von CRANIMAX. Das Dekompilieren der Software ist untersagt, sowie alle anderen Verwertungsarten der Software, insbesondere die Übersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement, andere Umarbeitungen und die Verbreitung von Ergebnissen oder Screenshots in sozialen Netzwerken oder sonstigen Online-Diensten. Die kommerzielle Nutzungsüberlassung an Dritte durch Vermietung oder öffentliche Vorführungen zu Werbezwecken, etwa auf Messen oder WebSeminaren, bedürfen der schriftlichen Erlaubnis von CRANIMAX.
  3. Der Auftraggeber darf die Software oder Daten und Rechenergebnisse nur mit schriftlicher Erlaubnis von CRANIMAX an Dritte weitergegeben. CRANIMAX wird die Erlaubnis nur erteilen, wenn der Auftraggeber vor der Weitergabe in Textform versichert, dass er die Nutzung der Software selbst endgültig einstellt und keine Kopie(n) zurückbehält, und wenn sich der Dritte schriftlich CRANIMAX gegenüber zur Einhaltung der vertraglichen Nutzungs- und Weitergabe regeln verpflichtet. Der Auftraggeber überlässt dem Dritten die physischen Datenträger und Handbücher im Original.
  4. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Quellcode und der Entwicklungsdokumentation, noch kann er Einsicht in Quellcode und Entwicklungsdokumentation verlangen, es sei denn, die Vertragspartner haben etwas anderes schriftlich vereinbart.
  5. CRANIMAX ist berechtigt, die Rechtseinräumung gegenüber dem Auftraggeber zu widerrufen, wenn ihr ein Verstoß des Auftraggebers gegen die unter 2. und 3. genannten Nutzungsrechte vorliegt.

§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber wirkt bei der Erbringung der Lieferungen und Leistung im erforderlichen Umfang mit. Er liefert insbesondere CRANIMAX rechtzeitig alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen.
  2. Soweit es für die Vertragserfüllung nützlich ist, unterstützt der Auftraggeber CRANIMAX bei der Vertragsdurchführung unentgeltlich, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hardware, Betriebssystem und Basissoftware, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Er gewährt CRANIMAX unmittelbar und mittels Datenfernübertragung (Remote Desktop-Tools, z. B. Team Viewer, etc.) Zugang zur Hard- und Software und sorgt für die erforderlichen technischen Umgebungsbedingungen.
  3. Der Auftraggeber trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Vertragsgegenstände ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeiten, z.B. durch Datensicherung, regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse, Verwendung aktueller Hardware, usw.
  4. Der Auftraggeber führt vor zur Leistungserbringung erforderlichen Eingriffen in der EDV-Anlage eine Datensicherung durch oder stellt auf andere Weise sicher, dass die aktuellen Daten aus in maschinenlesbarer Form bereitgehaltenen Datenbeständen mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind. CRANIMAX wird den Auftraggeber rechtzeitig vor solchen Eingriffen verständigen.
  5. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist CRANIMAX von ihrer Leistungspflicht befreit. Leistet CRANIMAX dennoch, stellt CRANIMAX ihren Aufwand entsprechend deren gültigem Preis- und Leistungsverzeichnis in Rechnung.

§ 6 Lieferung, Gefahrenübergang, Liefer- und Leistungszeit

  1. CRANIMAX versendet die Vertragsgegenstände grundsätzlich auf Kosten des Auftraggebers (Versendungskauf). Dabei geht die Gefahr des zufälligen Untergangs mit der Übergabe der ordnungsgemäß verpackten Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Die Sendung wird auf Kosten des Auftraggebers versichert. Erfolgt ein Versand nur auf elektronischem Weg oder stellt CRANIMAX dem Auftraggeber Software oder Softwareteile zum Download von einem Server zur Verfügung, so erfolgt der Gefahrübergang nach Abschluss der Übertragung der Dateien. Erfüllungsort ist stets der Geschäftssitz von CRANIMAX. Dies gilt ebenso für etwaige Mängelansprüche, wie Nacherfüllung.
  2. Angaben zum Lieferzeitpunkt sind grundsätzlich unverbindlich. Verbindliche Liefertermine bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Die Selbstbelieferung bleibt stets vorbehalten. Teillieferungen sind zulässig, soweit die gelieferten Teile isoliert sinnvoll nutzbar sind.
  3. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem CRANIMAX durch Umstände, die CRANIMAX nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, Ausfall von Mitarbeitern oder Maschinen ohne Verschulden von CRANIMAX, Nichtbelieferung durch Zulieferer, Netzstörungen), daran gehindert ist, die Leistung zu erbringen und um eine angemessene Anlaufzeit nach Wegfall der Hindernisse. Das gleiche gilt für den Zeitraum, in dem der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nach § 5 nicht nachkommt.
  4. CRANIMAX gerät nur durch Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Nachfristen müssen angemessen sein und dürfen nicht kürzer als 12 Arbeitstage sein.
  5. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Information oder Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung oder Leistung von CRANIMAX aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist CRANIMAX berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehrkosten gemäß deren geltendem Preis- und Leistungsverzeichnis in Rechnung zu stellen.

§ 7 Zahlung, Preise, Aufrechnung und Abtretung

  1. Wenn die Vertragsparteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren, ist CRANIMAX berechtigt, die Vergütung wie folgt in Rechnung stellen:
    1. für Individualsoftware und sonstige damit zusammenhängende Leistungen:
      • 30% bei Auftragserteilung;
      • 30 % bei Meldung der Lieferbereitschaft;
      • 30 % nach erfolgter Installation bzw. Lieferung, es sei denn, der Auftraggeber verzögert deren Erledigung;
      • 10 % nach der nach der Abnahme oder Annahme, spätestens 4 Wochen nach der Lieferung bzw. Installation.
    2. für Hard- und Standardsoftwarelieferungen:
      • 100 % bei Auftragserteilung;
    3. Nacht- und Feiertagszuschläge: Leistungen, die auf Wunsch des Auftraggebers außerhalb der normalen Arbeitszeiten zu erbringen sind, werden mit einem Aufschlag von 25% für Leistungen zwischen 06:00 Uhr und 08:00 Uhr, bzw. 18:00 Uhr und 22:00 Uhr, 50% Aufschlag zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr, 75% an Samstagen und 100% an Sonn- und Feiertagen gesondert berechnet. Bei Dienstleistungen erfolgt die Abrechnung im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Durchführung oder jeweils am Monatsende gegen Nachweis des erbrachten Aufwandes sowie der Zusatzkosten. Seminare und Schulungsveranstaltungen werden mit der Auftragsbestätigung und Leistungen aus Serviceverträgen werden im Voraus für das Kalenderjahr in Rechnung gestellt.
  2. Zahlungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Skonto wird nicht gewährt. Bei Zahlungsverzug ist CRANIMAX berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens behält sich CRANIMAX vor.
  3. Soweit die Vertragsparteien nicht Preise für Lieferungen und Leistungen individuell vereinbart haben, gilt stets das jeweils aktuelle Preis- und Leistungsverzeichnis von CRANIMAX. Änderungen von vereinbarten Preisen und Leistungen bedürfen stets der Schriftform.
  4. Zu allen Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in ihrer aktuellen Höhe sowie andere anfallende Steuern und Zollabgaben des jeweiligen Rechnungsempfängerlandes hinzu.
  5. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zahlungen des Auftraggebers werden stets nach §§ 366 Abs. 2, 367 BGB verrechnet.
  6. Der Auftraggeber kann Ansprüche aus einer Vertragsbeziehung mit CRANIMAX nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CRANIMAX an Dritte abtreten. Ein Zurückbehaltungsrecht kann sich nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.

§ 8 Widerrufsvorbehalt

  1. CRANIMAX duldet ab Gefahrübergang bereits vor vollständiger Zahlung die zur Nutzung der Softwareprodukte gemäß der jeweiligen einzelvertraglichen Regelung i.V.m. § 4 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Duldung ist jedoch jederzeit widerruflich, wenn bei dem Auftraggeber Zahlungsrückstande oder eine Zahlungsverweigerung vorliegt.
  2. Außerdem kann CRANIMAX die Nutzung aus wichtigem Grund widerrufen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber die einzelvertraglichen Nutzungsbeschränkungen und § 4 nicht einhält oder gegen die Geheimhaltungspflicht des § 16 verstößt und diese Verhaltensweise auch auf einmalige schriftliche Abmahnung mit Widerrufsandrohung nicht unverzüglich unterlässt.
  3. Bei Widerruf hat der Auftraggeber die Nutzung der Software unverzüglich einzustellen, die Originalsoftware und alle Sicherungskopien herauszugeben und gespeicherte Programme zu löschen. Er hat gegenüber CRANIMAX die Herausgabe und Löschung schriftlich zu versichern.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. An Hardware, Softwareprodukten, gedruckten Handbüchern, physischen Datenträgern und sonstigen körperlichen Gegenständen behält sich CRANIMAX das Eigentum bis zum vollständigen Ausgleich aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
  2. Die Weiterveräußerung der in Abs. 1 genannten Gegenstände ist nur in Verbindung mit einer Weiterveräußerung der Nutzungsrechte und nur mit schriftlicher Erlaubnis von CRANIMAX zulässig (§ 4 Abs. 3). CRANIMAX wird diese Erlaubnis nur erteilen, wenn alle bestehenden Forderungen gegen den Auftraggeber aus der laufenden Geschäftsverbindung zu CRANIMAX ausgeglichen sind.
  3. Die Einräumung von Nutzungsrechten nach § 4 Abs. 2 erfolgt unter der Bedingung des Ausgleichs aller bestehenden Forderungen der CRANIMAX aus der laufenden Geschäftsverbindung durch den Auftraggeber.

§ 10 Annahme und Abnahme der Lieferung und Leistung

  1. Nach jeder Lieferung und Leistung kann CRANIMAX von dem Auftraggeber eine schriftliche Erklärung verlangen, dass die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und mangelfrei ist. Die Erklärung ist binnen vier Wochen nach Gefahrübergang abzugeben und darf nur verweigert werden, wenn die Lieferung oder Leistung wesentliche oder nicht nachbesserungsfähige Mängel hat, oder wenn bereits Gewährleistungsansprüche nach Maßgabe der §§ 11 und 12 geltend gemacht wurden.
  2. Die Erklärung gilt als abgegeben, wenn der Auftraggeber die Lieferung und Leistung länger als vier Wochen rüge los nutzt oder seine Billigung auf andere Weise ausdrückt, z. B. durch Schweigen auf ein Annahme- oder Abnahmeverlangen oder durch vollständige Zahlung der Vergütung.
  3. Dasselbe gilt für Teilleistungen. Hier erstreckt sich die Billigung jedoch nicht auf solche Eigenschaften der Lieferung und Leistung, die erst im Zusammenhang mit den späteren Lieferungen und Leistungen geprüft werden können.

§ 11 Untersuchungs- und Rügepflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Leistungen von CRANIMAX unverzüglich, zu untersuchen und Mängel in Textform unter genauer Beschreibung zu rügen. Bei Softwarefehlern ist eine Dokumentation zu erstellen, welche die Reproduzierbarkeit des behaupteten Mangels für CRANIMAX ermöglicht.

§ 12 Gewährleistung

  1. Voraussetzung für die Gewährleistung von CRANIMAX ist stets eine rechtzeitige qualifizierte Mängelrüge gemäß § 11 und der Nachweis des Auftraggebers, dass der Mangel auf den Lieferungen und Leistungen von CRANIMAX beruht. Verspätete, unzureichende oder unbegründete Rügen befreien CRANIMAX von ihrer Leistungspflicht zur Gewähr.
  2. Tritt an der von CRANIMAX gelieferten Software ein Mangel auf, so kann ihn CRANIMAX nach Wahl entweder in angemessener Zeit beseitigen oder die beanstandete Leistung von neuem mangelfrei erbringen. CRANIMAX bestimmt die Art der Nacherfüllung/-besserung. Die Nachbesserung von Software erfolgt nach Wahl von CRANIMAX durch Überlassen einer neuen Programmversion oder dadurch, dass CRANIMAX Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. CRANIMAX ist zu mehreren Nachbesserungsversuchen berechtigt, soweit dies zur Eingrenzung eines Softwaremangels notwendig und für den Auftraggeber nicht unzumutbar ist. Nicht in jedem Fall ist durch Nachbesserung eine völlige Beseitigung von Softwaremängeln möglich. Eine neue Programmversion sind vom Auftraggeber auch dann zu übernehmen, wenn dies für ihn zu einem zumutbaren Anpassungsaufwand führt.
  3. Bei der Erstellung von Softwareprodukten schuldet CRANIMAX die branchenübliche Sorgfalt. Bei der Feststellung, ob CRANIMAX ein Verschulden trifft, ist zu berücksichtigen, dass Software technisch nicht fehlerfrei erstellt werden kann.
  4. Falls die Nachbesserung nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt, hat der Auftraggeber das Recht, die Vergütung angemessen zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, für Dienstleistungen steht dem Auftraggeber statt Minderung ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Für Schadensersatzansprüche gilt zudem § 13. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen, wie z. B. Aufwendungsersatz für Mangelbeseitigung durch Dritte, Neulieferung, Vertragskosten.
  5. Wenn CRANIMAX tätig wird und sich herausstellt, dass ein Mangel nicht auf der Lieferung oder Leistung von CRANIMAX beruht, wird CRANIMAX dem Auftraggeber den entstandenen Aufwand gemäß deren jeweils gültigem Preis- und Leistungsverzeichnis in Rechnung stellen. Die Gewährleistung erlischt bei einem Verstoß des Auftraggebers gegen die Bestimmungen in § 4.
  6. Gewährleistungsansprüche verjähren ungeachtet § 11 innerhalb eines Jahres ab Lieferung, Leistung bzw. Gefahrenübergang.

§ 13 Haftung

  1. CRANIMAX haftet grundsätzlich nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Auftraggeber macht die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit einer Person geltend.
  2. Bei grober Fahrlässigkeit haftet CRANIMAX nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die Sorgfaltspflicht verhindert werden soll, jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Dies gilt ebenso im Falle des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft. Diese Haftungsbegrenzung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens gilt zudem für den Fall leichter Fahrlässigkeit bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  3. Darüber hinaus haftet CRANIMAX, soweit eine Versicherung gegen die eingetretenen Schäden vorliegt, nur im Rahmen der Versicherungsdeckung und aufschiebend bedingt durch die Versicherungszahlung.
  4. Für den Verlust von Daten haftet CRANIMAX insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und so dazu beizutragen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
  5. Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  6. CRANIMAX haftet für keinerlei Schäden, die auf einer Veränderung oder Bearbeitung der Liefer- oder Leitungsgegenstände durch Dritte oder einer nicht bestimmungsgemäßen Nutzung beruhen.
  7. Die vorstehenden Regelungen der Haftungsbegrenzung gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen der CRANIMAX.
  8. Die von der von CRANIMAX vertriebenen Software errechneten und bereitgestellten Ergebnisse sind nur zur Verwendung durch den Auftraggeber bestimmt. Bei der Weitergabe an Dritte ist die Haftung von CRANIMAX, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

§ 14 Rechte Dritter

  1. CRANIMAX gewährleistet, dass der Übertragung der einzelvertraglich und gemäß § 4 eingeräumten Rechte keine Rechte Dritter entgegenstehen, die den Auftraggeber in der vertragsgemäßen Nutzung beeinträchtigen. Falls Dritte Schutzrechte gegen den Auftraggeber geltend machen, unterrichtet der Auftraggeber CRANIMAX unverzüglich schriftlich. CRANIMAX wird für den Auftraggeber die Ansprüche abwehren oder befriedigen. CRANIMAX kann stattdessen die betroffenen Lieferungen und Leistungen in einem angemessenen Zeitraum gegen gleichwertige austauschen, wenn dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
  2. Die Gewährleistungsansprüche für solche Rechtsmängel verjähren ungeachtet § 11 innerhalb eines Jahres ab Lieferung, Leistung bzw. Gefahrenübergang.

§ 15 Treuepflichten

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern oder ehemaligen Mitarbeitern, die im Rahmen der Auftragsdurchführung tätig sind oder waren, vor Ablauf von einem Jahr nach Beendigung der Zusammenarbeit.

§ 16 Geheimhaltung und Verwahrung

  1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen bekanntwerdenden Informationen, Unterlagen und Daten vertraulich zu behandeln und weder Dritten zugänglich zu machen noch anderweitig zu verwenden. Die Vertragsparteien werden ihre Mitarbeiter, die an der Vertragsdurchführung beteiligt sind, schriftlich auf die Geheimhaltungspflicht sowie die Rechtsverhältnisse an der Software gem. § 4 hinweisen.
  2. Der Auftraggeber hat alle ihm überlassenen physischen Datenträger, Dongles oder sonstige Hardwareprodukte, gedruckte Handbücher, Dokumentationen und Schulungsunterlagen so sorgfältig zu verwahren, dass die Benutzung durch unbefugte Personen ausgeschlossen ist. Dasselbe gilt für Passwörter, Aktivierungscodes und Lizenzschlüssel, welche abhängig von der jeweiligen Softwareversion zur Benutzung bereitgehalten werden müssen.
  3. CRANIMAX behält sich vor, die Nutzungserlaubnis im Sinne von § 4 gemäß § 8 zu widerrufen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der Auftraggeber die in vorstehendem Absatz 1 und 2 beschriebenen Pflichten einhalten kann oder wenn Verstöße gegen die Geheimhaltungspflichten bekannt werden.
  4. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über ein Ende einer Vertragsbeziehung oder im Falle dessen Unwirksamkeit hinaus.

§ 17 Datenschutz

  1. CRANIMAX speichert zum Zwecke der Kundenbetreuung, der reibungslosen Kommunikation mit dem Auftraggeber, der Rechnungsstellung und der ständigen Weiterentwicklung und Verbesserung ihrer Softwareprodukte die folgenden Daten: Firmenname, Name des Ansprechpartners im Unternehmen, sowie Namen der Firmeninhaber und der Geschäftsleitung, Anschrift, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Typenbezeichnungen und Zulassungsdaten der vom Auftraggeber verwendeten Maschinen, Hardwarespezifikationen der Rechner, auf welchen beim Auftraggeber die gelieferte Software installiert wird, sowie die installierte Betriebssystemversion.
  2. CRANIMAX hält sich an die Grundsätze der Datenvermeidung und der Datensparsamkeit und wird die personenbezogenen Daten des Auftraggebers nur so lange speichern, wie dies zu Erreichung der vertraglich vereinbarten Zwecke erforderlich ist oder wie es die vom Gesetzgeber vorgesehenen Speicherfristen vorsehen. Ergibt sich kein Geschäftskontakt, oder nach Ablauf aller gesetzlichen Speicherfristen, werden die entsprechenden Daten gemäß den internen Vorgaben und Verfahren von CRANIMAX und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht.
  3. Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit Auskunft über seine bei CRANIMAX gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Ebenso hat der Auftraggeber das Recht auf Änderungen oder Korrekturen, oder, abgesehen von der vorgeschriebenen Datenspeicherung zur Geschäftsabwicklung, Löschung seiner personenbezogenen Daten. Damit eine Sperre von Daten jederzeit berücksichtigt werden kann, müssen diese Daten zu Kontrollzwecken in einer Sperrdatei vorgehalten werden. Der Auftraggeber kann die Löschung der Daten verlangen, soweit keine gesetzliche Archivierungsverpflichtung besteht. Soweit eine solche Verpflichtung besteht, können auf Wunsch des Auftraggebers seine Daten gesperrt werden. Änderungen oder Widerruf einer Einwilligung durch die entsprechende Mitteilung an uns mit Wirkung für die Zukunft vornehmen. Jedes Verlangen nach Löschung, Sperrung oder Änderung von gespeicherten Daten oder der Widerruf einer erteilten Einwilligung muss schriftlich gegenüber CRANIMAX erklärt werden.

§ 18 Schlussbestimmungen

  1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Zweibrücken.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

Zweibrücken, den 16.07.2021

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